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BITV 2.0

Ende Mai 2019 ist die aktualisierte Fassung der BITV 2.0 in Kraft getreten. Sie setzt die Vorgaben der EU-Richtlinie 2016/2102 um. Die Rechtsgrundlage ist § 12d BGG.

Für wen gilt die BITV 2.0?

Die BITV 2.0 gilt für alle öffentlichen Stellen des Bundes, wobei nicht nur Einrichtungen der Bundesverwaltung, sondern auch Stellen betroffen sind, die das Vergaberecht anzuwenden haben und dem Bund zuzurechnen sind.

Welche Angebote müssen barrierefrei sein?

Barrierefrei gestaltet werden müssen nach BITV 2.0 Websites, mobile Anwendungen und elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe sowie grafische Programmoberflächen, die in diese Angebote, Anwendungen und Dienste integriert sind oder von den öffentlichen Stellen zur Nutzung bereitgestellt werden.

Ausnahmen

Die Verordnung nimmt diejenigen Inhalte auf Websites und in Apps von einer barrierefreien Gestaltung aus, für die die EU-Webseitenrichtlinie Ausnahmen zugelassen hat, zum Beispiel digitale Archive, deren Inhalte für aktive Verwaltungsverfahren nicht benötigt werden, oder Websites und mobile Anwendungen einer Rundfunkanstalt des Bundesrechts.

Anzuwendende Standards

Die Verordnung verweist auf die jeweils im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemachten harmonisierten Normen. Diese Europäische Norm ist zurzeit die EN 301 549 in der Version V3.2.1 (2021-03). Die Europäische Norm EN 301 549 setzt bei Websites die Konformität mit den Web Content Accessibility Guidelines auf AA-Level voraus und enthält weitere Anforderungen für spezielle Angebote (z.B. Zwei-Wege-Kommunikation, Autorensysteme) sowie im Bereich Dokumentation und Support.

Andererseits geht die BITV 2.0 in Teilbereichen über die Europäische Norm hinaus. Beispielsweise müssen zentrale Inhalte in Leichter Sprache und in Gebärdensprache angeboten und auf der Startseite verlinkt werden.

Erklärung und Feedback-Mechanismus

Zukünftig müssen verpflichtete Website-Anbieter in ihren Angeboten eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen. Die BITV 2.0 ergänzt diesbezügliche Vorgaben und schreibt vor, dass die Erklärung von jeder Seite einer Website aus erreichbar sein muss. Bei mobilen Anwendungen ist die Erklärung an der Stelle, wo die Anwendung heruntergeladen werden kann, oder auf der Website der betreffenden öffentlichen Stelle zu veröffentlichen. Die Erklärung ist jährlich zu aktualisieren.

Über einen Feedback-Mechanismus sollen Nutzer die Möglichkeit haben, direkt Kontakt zur öffentlichen Stelle aufzunehmen und Barrieren rückmelden zu können. Der Mechanismus muss ebenfalls von jeder Seite aus erreichbar sein. Bei Apps reicht eine Verlinkung im Menü.

  • BITV 2.0 (Gesetze im Internet)
  • Europäische Norm EN 301 549, Version 3.2.1 (PDF-Datei, in englischer Sprache)
  • FAQ zur Umsetzung der EU-Webseitenrichtlinie (Bundesfachstelle Barrierefreiheit)
  • Anforderungen an den Feedback-Mechanismus (Bundesfachstelle Barrierefreiheit)

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