Private Anbieter

BGG: Zielvereinbarung

Private Anbieter und Unternehmen, die keine öffentlichen Aufgaben erfüllen, sind nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) bisher nicht verpflichtet, ihre Internet-Auftritte barrierefrei zu gestalten. Das Gesetz sieht in §5 lediglich die Möglichkeit einer freiwilligen Selbstverpflichtung vor. Anbieter und Behindertenverbände können eine Zielvereinbarung abschließen. So kann sich ein Unternehmen beispielsweise dazu verpflichten, sein informationstechnisches Angebot barrierefrei zu gestalten. Dabei sollte genau festgelegt werden, für welchen Bereich die Vereinbarung gilt und was bis wann erreicht werden soll. Zusätzlich können wichtige Punkte vereinbart werden, wie die Form der Zusammenarbeit oder Kündigungsbedingungen. Auch sollte festgelegt werden, welche Folgen eintreten, wenn sich das Unternehmen nicht an die Verpflichtungen hält.

EU-Richtlinie 2019/882

Mit der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act) wurde ein Rechtsakt verabschiedet, der erstmals auch Bereiche der Privatwirtschaft zu Barrierefreiheit verpflichtet. Die EU-Richtlinie zählt Produkte (Hardware und Betriebssysteme, E-Book-Lesegeräte oder Selbstbedienungsterminals usw.) und webbasierte Dienstleistungen (elektronischer Handel, Online-Bankwesen, audiovisuelle Mediendienste, E-Books usw.) auf, die zukünftig barrierefrei in Verkehr gebracht werden müssen.
Die Richtlinie wurde am 7. Juni 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und muss bis zum 28. Juni 2022 in den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

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