Gesetze und Verordnungen

Barrierefreiheit als gesetzliche Verpflichtung

Laut Richtlinie (EU) 2016/2102 müssen die europäischen Mitgliedsstaaten dafür Sorge tragen, dass Internet-Angebote des öffentlichen Sektors barrierefrei gestaltet werden.

BGG

JurabücherIn Deutschland soll das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG) bestehende Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen beseitigen und die Entstehung neuer Nachteile verhindern. Alle Einrichtungen, die an das BGG gebunden sind, müssen diese Ziele aktiv fördern und bei allen Maßnahmen berücksichtigen. Das BGG wurde 2018 im Hinblick auf die EU-Richtlinie überabeitet.

Für wen gilt das BGG?

Das Gesetz ist für alle Träger öffentlicher Gewalt verbindlich, die der Bundesverwaltung unterstellt sind. Dazu gehören neben Dienststellen und Einrichtungen der Bundesverwaltung auch Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

„Barrierefreiheit“ im BGG

Für die Gleichstellung von Menschen mit und ohne Behinderungen müssen Barrieren in allen gestalteten Lebensbereichen beseitigt werden. Barrierefreiheit betrifft nicht nur Gebäude und Verkehrsmittel, sondern auch Kommunikationseinrichtungen und Systeme der Informationsverarbeitung. 
Im BGG wird Barrierefreiheit in §4 definiert:

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.

LGG

Der deutsche Föderalismus erfordert für die Bundesländer eigene Landesgleichstellungsgesetze (LGG), um die Inhalte des BGG umzusetzen. Die LGG unterscheiden sich im Detail vom BGG und weichen auch untereinander voneinander ab.

§12

Die Informationstechnik ist in §12 BGG näher geregelt. Websites und mobile Anwendungen, einschließlich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet, müssen so gestaltet werden, dass sie von Menschen mit Behinderung grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Für konkrete Standards zur barrierefreien Gestaltung verweist das BGG auf die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV).

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