Barrierefreiheit als gesetzliche Verpflichtung
Laut Richtlinie (EU) 2016/2102 müssen die europäischen Mitgliedsstaaten dafür Sorge tragen, dass Internet-Angebote des öffentlichen Sektors barrierefrei gestaltet werden.
BGG
In Deutschland soll das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG) bestehende Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen beseitigen und die Entstehung neuer Nachteile verhindern. Alle Einrichtungen, die an das BGG gebunden sind, müssen diese Ziele aktiv fördern und bei allen Maßnahmen berücksichtigen. Das BGG wurde 2018 im Hinblick auf die EU-Richtlinie überabeitet.
Für wen gilt das BGG?
Das Gesetz ist für alle Träger öffentlicher Gewalt verbindlich, die der Bundesverwaltung unterstellt sind. Dazu gehören neben Dienststellen und Einrichtungen der Bundesverwaltung auch Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
„Barrierefreiheit“ im BGG
Für die Gleichstellung von Menschen mit und ohne Behinderungen müssen Barrieren in allen gestalteten Lebensbereichen beseitigt werden. Barrierefreiheit betrifft nicht nur Gebäude und Verkehrsmittel, sondern auch Kommunikationseinrichtungen und Systeme der Informationsverarbeitung. Im BGG wird Barrierefreiheit in §4 definiert:
Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.
LGG
Der deutsche Föderalismus erfordert für die Bundesländer eigene Landesgleichstellungsgesetze (LGG), um die Inhalte des BGG umzusetzen. Die LGG unterscheiden sich im Detail vom BGG und weichen auch untereinander voneinander ab.
§12
Die Informationstechnik ist in §12 BGG näher geregelt. Websites und mobile Anwendungen, einschließlich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet, müssen so gestaltet werden, dass sie von Menschen mit Behinderung grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Für konkrete Standards zur barrierefreien Gestaltung verweist das BGG auf die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV).
Ab 2025: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Soweit es um Produkte und Dienstleistungen geht, fördert das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (kurz: BFSG) die gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, Einschränkungen und älteren Menschen. Mit dem BFSG wird die EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, EAA) umgesetzt. Das Gesetz wurde im Juli 2021 verkündet. Danach müssen beispielsweise Verkehrsunternehmen, Bankdienstleister sowie Betreiber von Internet-Shops barrierefreie Online-Angebote zur Verfügung stellen. Von den Bestimmungen ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft. Die Bestimmungen werden im Juni 2025 verbindlich.