Mit Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 sind einige Wirtschaftsakteure ab 2025 in der Pflicht, Produkte und Dienstleistungen barrierefrei nach EN 301 549 umzusetzen. Hierzu zählen Websites und Apps des Online-Handels, von Banken sowie Personenbeförderungs- oder Mediendiensten. Wie auch bei Websites und Apps öffentlicher Stellen wird die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten überwacht. Zuständig sind die Marktüberwachungsbehörden der 16 Bundesländer.
Schlagwort: EN 301 549
European Accessibility Act bringt Verpflichtung für Wirtschaftsakteure
Die europäische Gesetzgebung sieht mit dem European Accessibility Act und der Richtlinie (EU) 2019/882 eine Verpflichtung für Wirtschaftsakteure vor, Produkte und Dienstleistungen barrierefrei in Verkehr zu bringen. Deutschland hat die EU-Richtlinie 2021 mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in nationales Recht übertragen. Die Regelungen treten im Juni 2025 in Kraft. Für Websites und Apps dürften die bereits bekannten Standards nach EN 301 549 maßgeblich sein. Das BIK-Projekt gibt in seiner Infothek einen Einblick in die neue Gesetzgebung.
Zeigen Sie Engagement: Konformitätserklärung zur Barrierefreiheit
Laut Richtlinie (EU) 2016/2102 müssen öffentliche Stellen eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf Ihren Internet-Angeboten veröffentlichen. Aber auch andere Website-Anbieter können mit einer Konformitätserklärung ihr Engagement für die Barrierefreiheit zeigen. Unterstützt werden sie dabei durch den Accessibility Statement Generator der Firma Siteimprove. Nach Angabe von Basisinformationen, technischer Spezifikationen und den getroffenen Maßnahmen erstellt das Tool automatisch eine entsprechende Erklärung, die auf der Website eingestellt werden kann.
BITV 2.0 aktualisiert
Ende Mai 2019 ist die aktualisierte Fassung der BITV 2.0 in Kraft getreten. Sie setzt die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/2102 um, die nicht schon 2018 in das novellierte Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) aufgenommen wurden.
Die neue BITV 2.0 gilt weiterhin für alle öffentlichen Stellen des Bundes, wobei nicht nur Einrichtungen der Bundesverwaltung, sondern auch Stellen betroffen sind, die das Vergaberecht anzuwenden haben und dem Bund zuzurechnen sind.
Der anzuwendende Standard wird nun nicht mehr direkt genannt, sondern die Verordnung verweist auf die jeweils im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemachten harmonisierten Normen. Diese Europäische Norm ist zurzeit die EN 301 549 in der Version V2.1.2 (2018-08). Bei den geforderten Standards geht die neue BITV 2.0 in Teilbereichen über die Europäische Norm hinaus. So müssen zentrale Navigations- und Einstiegsangebote sowie Formulare und andere interaktive Prozesse auf Websites die höheren Standards des Level AAA der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1) erfüllen.
Die neue BITV 2.0 erweitert den Anwendungsbereich. Neben den Intranets, Extranets und Verwaltungsabläufen sind auch nicht-öffentlich genutzte Apps barrierefrei zu gestalten.
Zukünftig müssen betroffene Website-Anbieter eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen. Die BITV 2.0 ergänzt diesbezügliche Vorgaben und schreibt vor, dass die Erklärung von jeder Seite einer Website aus erreichbar sein muss. Bei mobilen Anwendungen ist die Erklärung an der Stelle, wo die Anwendung heruntergeladen werden kann, oder auf der Website der betreffenden öffentlichen Stelle zu veröffentlichen. Die Erklärung ist jährlich zu aktualisieren.
Neu ist auch ein sogenannter Feedback-Mechanismus. Nutzer*innen sollen die Möglichkeit haben, direkt Kontakt zur öffentlichen Stelle aufzunehmen und Barrieren rückmelden zu können. Der Mechanismus soll ebenfalls von jeder Seite aus erreichbar sein.