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EU-Richtlinie 2019/882

Mit der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act) wurde ein Rechtsakt verabschiedet, der erstmals auch Bereiche der Privatwirtschaft zu Barrierefreiheit verpflichtet. Die EU-Richtlinie zählt Produkte (Hardware und Betriebssysteme, E-Book-Lesegeräte oder Selbstbedienungsterminals usw.) und webbasierte Dienstleistungen (elektronischer Handel, Online-Bankwesen, audiovisuelle Mediendienste, E-Books usw.) auf, die zukünftig barrierefrei in Verkehr gebracht werden müssen.
Die Richtlinie wurde am 7. Juni 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Mit dem am 22. Juni 2021 verkündeten Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wurde sie in Deutschland in nationales Recht umgesetzt.

Zielvereinbarung

Nicht gesetzlich verpflichtete Privatanbieter und Unternehmen können eine Zielvereinbarung mit Behindertenverbänden abschließen und darin festlegen, dass sie ihre informationstechnischen Angebote barrierefrei gestalten. Dabei sollte genau dargestellt werden, für welchen Bereich die Vereinbarung gilt und was bis wann erreicht werden soll. Zusätzlich können wichtige Punkte vereinbart werden, wie die Form der Zusammenarbeit oder Kündigungsbedingungen. Auch sollte festgelegt werden, welche Folgen eintreten, wenn sich der Anbieter oder das Unternehmen nicht an die Verpflichtungen hält.

Weitere Informationen

  • Zielvereinbarungen und Mobilitätsprogramme (BMAS)
  • Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BMAS)
  • Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen

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